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Rechte (und Pflichten), die Hansekaufleute genossen; waren dadurch oft den "normalen" Kaufleuten ohne Privilegien "voraus"
Die Auslandsprivilegien, die zumeist von fremden Herrschern verliehen wurden, betrafen vor allem folgende Punkte
• Rechtsstellung der Kaufleute
• Ausschluß des Repressalienarrests
• Schutz der Waren
• Befreiung vom Strandrecht
• Fixierung des Zolls u. sonstiger Abgaben
• Regelung des Gästehandels
• Regelung des Engros- u. Detailhandels
• Stapelrecht
Diese Privilegien wurden nur unwillig auf Gegenseitigkeit verliehen (anders zu Beginn der Hansegeschichte in den frühen Verträgen mit den Gotländern und mit Nowgorod).



