"Auslandsprivilegien der Hansekaufleute" Wissensweitergabe.org - SCHINDLER mediasolutions

Rechte (und Pflichten), die Hansekaufleute genossen; waren dadurch oft den "normalen" Kaufleuten ohne Privilegien "voraus"

Die Auslandsprivilegien, die zumeist von fremden Herrschern verliehen wurden, betrafen vor allem folgende Punkte

• Rechtsstellung der Kaufleute
• Ausschluß des Repressalienarrests
• Schutz der Waren
• Befreiung vom Strandrecht
• Fixierung des Zolls u. sonstiger Abgaben
• Regelung des Gästehandels
• Regelung des Engros- u. Detailhandels
• Stapelrecht

Diese Privilegien wurden nur unwillig auf Gegenseitigkeit verliehen (anders zu Beginn der Hansegeschichte in den frühen Verträgen mit den Gotländern und mit Nowgorod).

Zuletzt geändert am 04.11.2007